Urteil d. LSG Baden-Württemberg, 19.06.2018 – L 11 KR 1966/17:
Die Hilfsmittelversorgung Versicherter bleibt stets relevant. Positiven Grundsatzurteilen zur Versorgung mit neuartigen Hilfsmitteln geht es nicht anders. So hatte bereits vor einigen Jahren das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit einem Fußhebesystem „Ness L300 Go“ haben können. Das Gericht stellte klar, dass es sich hierbei um ein Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich handelt, welches den gesetzlichen Leistungspflichten der Krankenkassen unterliegt – auch wenn es (noch) nicht im Hilfsmittelverzeichnis als Einzelprodukt gelistet ist.