Der Europäische Gerichtshof hat den Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern gestärkt.
Bisher galt grundsätzlich, dass der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes und der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit eingreifen. Davor war der Schutz deutlich reduziert. Der Glaubenssatz „In den ersten 6 Monaten kann der Arbeitgeber ohne Probleme kündigen!“ gilt bei weitem nicht mehr uneingeschränkt.
Der EuGH hat am 10. Februar 2022 -C-485/20 entschieden, dass auch schon in den ersten 6 Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.