Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (BAG, Beschluß vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21) zur Frage der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ist bei vielen Arbeitgebern die Verunsicherung groß, ob man denn nun unbedingt und sofort die Arbeitszeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen müsse und wenn ja, auf welche Weise.