Immer wieder gibt es Streit über den Umfang der Akteneinsicht, die eine Behörde oder die Staatsanwaltschaft in Bußgeldsachen der Verteidigung gewähren muß. Ein aktueller Beschluß des Landgerichts Hanau- 4b Qs 114/18 -, stärkt die Rechte der Verteidigung.
Danach gebietet es der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit bei standardisierten Messverfahren (hier: M5 RAD2), dass sowohl die Verfolgungsbehörde als auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen können. An der damit garantierten «Parität des Wissens» fehle es, wenn die Bußgeldbehörde, nicht aber der Betroffene über seinen Verteidiger Zugang zu den für die Beurteilung des Messwertes relevanten Unterlagen hat. Der Betroffene habe Anspruch auf Akteneinsicht in die unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messreihe, die Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung, den aktuellen Eichschein sowie die früheren Eichscheine seit der ersten Inbetriebnahme und die Statistikdatei. Zur Auswertung kann sich der Betroffene auch eines Sachverständigen bedienen. Allerdings ist das Gericht an das Ergebnis des vom Betroffenen beauftragten Gutachtens nicht gebunden.