Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs können Versicherte grundsätzlich all dasjenige beanspruchen, was zum Ausgleich der Behinderung erforderlich ist, sodass ein Gleichziehen mit einem gesunden Menschen möglich wird. Probleme können sich dann ergeben, wenn Versicherte bspw. mit einem Prothesenkniegelenk versorgt sind und der Hersteller sodann in der Folgezeit eine Weiterentwicklung dieses Prothesenkniegelenks, mit vielen neuen Funktionen, vorstellt. Kann diese Weiterentwicklung der Prothese sodann „nochmals“ beansprucht werden?
Wie so häufig kommt es auf den Einzelfall an.