Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs (§ 33 SGB V) können Versicherte Hilfsmittel beanspruchen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Ein Anspruch auf Optimalversorgung besteht allerdings nicht...