Wer schuldlos bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurde hat vielfach die Wahl, ob er konkret unter Vorlage einer Reparaturkostenrechnung oder fiktiv nach Gutachten über seinen Schadensersatzanspruch abrechnen möchte. Letzteres kann aber dann negative Folgen haben, wenn das reparierte Fahrzeug ein weiteres Mal verunfallt. Denn der Geschädigte muß die nach dem ersten Unfall reparierten Vorschäden offenbaren und im Streitfall deren Reparatur im Einzelnen ganz konkret nachweisen, wenn er nach dem zweiten Unfall Schadensersatz verlangt. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.04.2018, 7 O 82/17) reicht für den ganz konkreten Nachweis der Reparatur eine Reparaturbescheinigung eines Gutachters und die Vorlage von Lichtbildern des nach dem ersten Unfall reparierten Fahrzeuges nicht aus. Denn aus dieser Bescheinigung geht nicht hervor, welche tatsächlichen Reparaturarbeiten mit welchen Arbeitsschritten und mit welchen Ersatzteilen tatsächlich durchgeführt wurden. Verschweige der Geschädigte dem Sachverständigen den ersten Schaden, könne in dessen Gutachten der Vorschaden nicht berücksichtigt werden, was das Gutachten im Zweifel unbrauchbar mache. Der Geschädigte hat dann weder einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, noch auf Ersatz konkreter oder fiktiver Reparaturkosten.