Ein Bauhandwerker kann bis zu 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs noch aus unerlaubter Handlung auf Ersatz der Folgeschäden einer mangelhaften Werkleistung in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 23.02.2021).
Ein Bauhandwerker kann bis zu 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs noch aus unerlaubter Handlung auf Ersatz der Folgeschäden einer mangelhaften Werkleistung in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 23.02.2021).
Rechtsanwalt | Notar
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