Im Januar 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht infolge der Rechtsprechung des EuGH geurteilt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht automatisch am Jahresende verlieren, wenn sie keinen Urlaubsantrag stellen. Arbeitgeber sind vielmehr verpflichtet, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres auf noch offenen Urlaubsanspruch und den drohenden Anspruchsverfall am Ende des Jahres hinzuweisen.