Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko zu tragen hat. Muß er auf Grund von Betriebsablaufstörungen seinen Betrieb vorübergehend schließen und kann deshalb seine Arbeitnehmer*innen nicht beschäftigen, schuldet er dennoch weiterhin die Vergütung der Beschäftigten aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Dass dies nicht uneingeschränkt im Lockdown gilt, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.