Keine Vergütung während Lockdowns

28. Oktober 2021  

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko zu tragen hat. Muß er auf Grund von Betriebsablaufstörungen seinen Betrieb vorübergehend schließen und kann deshalb seine Arbeitnehmer*innen nicht beschäftigen, schuldet er dennoch weiterhin die Vergütung der Beschäftigten aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Dass dies nicht uneingeschränkt im Lockdown gilt, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Manfred Junker

Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Christoph Keimer

Rechtsanwalt 
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Legal Consultant (Dubai / VAE)


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