NEU: Gesetzlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen

1. Juli 2019  

Der Bundestag hat unter dem 18.04.2019 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU 216/943) zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtwidrigen Erwerben sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehG) beschlossen, welches mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt unter dem 26.04.2019 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz soll den in der RICHTLINIE (EU) 2016/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES kodifizierten Willen der EU den beabsichtigten Schutz von Geschäftsgeheimnissen besser zu schützen sicherstellen und damit die bereits vorhandenen Regelungen über den Urheberrechtsschutz, das Patentrecht sowie das Marken-, das Gebrauchsmuster- und des Geschmacksmusterrecht ergänzen, um damit nach Auffassung des Parlaments und der Kommission bestehende Lücken im Hinblick auf einen wirksamen Know-How-Schutz zu schließen.

Als Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Gesetzes wird eine Information definiert, die

a) weder insgesamt, noch in der genauen Rangordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und einen wirtschaftlichen Wert darstellt

und

b) Gegenstand von den Umständen nach angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist,

sowie

c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Ein Geschäftsgeheimnis ist also vereinfacht gesagt, immer dann gegeben, wenn etwas (insb. Informationen, Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien) von wirtschaftlichen Wert für den Inhaber ist, nicht allgemein bekannt bzw. ohne Weiteres zugänglich ist und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen von diesem geschützt worden ist.

Darüber hinaus muss damit die gesetzlichen Rechtfolgen eingreifen können, ein berechtigtes Interesse des Inhabers an der Geheimhaltung bestehen, was selbstverständlich nicht gegeben wäre, wenn es z.B. durch eine rechtsverletzende Tätigkeit, einem unbefugten Zugang, eine unbefugte Aneignung oder ein unbefugtes Kopieren von ihm erlangt worden wäre.

Handelt es sich um ein solches Geschäftsgeheimnis, dann hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Ansprüche auf Beseitigung von Beeinträchtigungen und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt, sowie Auskunft gegenüber dem Rechtsverletzer hinsichtlich der mit der rechtsverletzend erlangten Vorteile und Schadensersatz.

Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt ausdrücklich nicht unter das Verbot dieses Gesetzes, wenn es in Ausführung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit einschließlich der Achtung der Freiheit und Pluralität der Medien erfolgt, da diese Grundrechte nicht angetastet werden sollten. Auch „Whistleblower“ sind von dem Geltungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen.

Daneben ist auch die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung soweit dies erforderlich ist, damit diese ihre Aufgaben erfüllen kann ausdrücklich ausgenommen.

Eine Besonderheit ergibt sich ferner im Rahmen der Durchsetzung der Ansprüche.

Da entsprechende Geschäftsgeheimnisse nicht spätestens im Gerichtsverfahren öffentlich werden sollen, sieht das Gesetz eine besondere Art eines Geheimhaltungsverfahrens vor, mittels dessen sicher gestellt wird, dass eine Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen auch im Rahmen eines entsprechenden Gerichtsverfahrens gegen den Rechtsverletzer verhindert wird.

Darüber hinaus stellt § 23 GeschGehG die Verletzung von Geschäftsgeheimnis mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe unter Strafe.

 

Prof. Wolfgang Müller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht