Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 18.05.2018 (1 Sa 49/18) eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage zu Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten entschieden.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Pilot auf Kosten seiner Arbeitgeberin eine Musterberechtigung für ein bestimmtes Flugzeug verlängert. Die Kosten in Höhe von rund 20.000 Euro sollte er anteilig zurückzahlen, wenn er aufgrund einer Eigenkündigung früher als sechs Monate nach Abschluß der Fortbildung kündigen würde und die Kündigung nicht von der Arbeitgeberin veranlasst oder zumindest mitveranlasst wurde. Der Pilot kündigte nach fünf Monaten und die klagende Arbeitgeberin verlangte nun 20% der Kosten zurück. Die Klage wurde in erster und nun auch zweiter Instanz abgewiesen. Warum? Formularmäßige Rückzahlungsklauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders der AGB unangemessen benachteiligen. Vorliegend sah die Vereinbarung zwar nur dann eine Rückzahlungsverpflichtung vor, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer ohne hinzutun der Arbeitgeberin erfolgte. Der Senat sah in dieser Regelung aber noch keine ausreichende Differenzierung nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Denn in der Klausel sei nicht ausreichend der Fall berücksichtigt, dass den Arbeitnehmer auch im Falle einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung keine Rückzahlungspflicht treffen dürfe. Denn nach der vereinbarten Klausel könnte die Arbeitgeberin auch dann die Rückzahlung verlangen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht mehr fliegen könne und deshalb das Arbeitsverhältnis selbst vorzeitig durch Kündigung beende. Das Risiko, dass der Arbeitnehmer aus verschuldensunabhängigen, personenbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen könne und deshalb die Ausbildungsinvestition des Arbeitgebers verloren ginge, sei allein der Sphäre des Arbeitgebers zuzuweisen. Allein dass die Klausel nur die Möglichkeit der Rückzahlungsforderung in oben genannten Fällen für den Arbeitgeber schaffe, sei aufgrund des anzulegenden generellen und typisierenden Prüfungsmaßstabs ausreichend, die Unwirksamkeit zu bejahen. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich, so daß die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam ist. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.