In seinem Urteil vom 18.06.2019 (X ZR 107/16) hatte der BGH über die Rückforderung einer Schenkung von Eltern an ihr Kind und dessen Lebenspartner zu entscheiden. Hierzu führt der BGH aus, dass die Schenkung eines Grundstücks oder auch eines Geldbetrages zum Erwerb eines Grundstücks durch die Eltern an ihr Kind und dessen Lebensgefährten typischerweise mit der Erwartung verbunden ist, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt.
Dies – so der BGH weiter – erlaube zwar noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tode des Partners enden. Denn mit dem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen.
Im zu entscheidenden Fall stellte das Gericht jedoch fest, dass die Schenkung zumindest in der Erwartung erfolgte, die Immobilie werde die räumliche Grundlage für ein nicht nur kurzfristiges Zusammenleben der Partner bilden. Diese Geschäftsgrundlage sei aber weggefallen, weil die Beziehung der Tochter und ihres Lebensgefährten weniger als 2 Jahre gehalten habe. Im Ergebnis konnten daher die Eltern das Geschenk mit Blick auf die kurze Dauer der Beziehung wieder zurückfordern.