Der Bundesgerichtshof hat am 15.05.2018 in einer Frage, die bisher für große Unsicherheit sorgte, entschieden. Nach dem Urteil (BGH vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17) dürfen durch Dashcam gewonnene Videoaufzeichnungen eines Verkehrsunfalls als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozeß verwertet werden, wenn darin nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert wurden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist, als das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners.
Viel geändert hat sich dadurch aber nicht! Das Urteil ist alles andere als ein Freibrief zur Nutzung von Dashcams. Es bleibt nämlich auch nach dem Urteil dabei, daß das permanente, anlasslose Aufzeichnen des gesamten Geschehens während einer Autofahrt mittels einer Dashcam nach den derzeit geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist und ggf. sogar zu hohen Bußgeldern führen kann.
Die Richter des BGH betonten dann auch in ihrem Urteil, dass derartige Aufzeichnungen weiterhin einen dauernden Verstoß gegen das Recht der Aufgezeichneten auf informationelle Selbstbestimmung darstellen, weil keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Zudem gebe es bereits heute die Möglichkeit, lediglich kurze, anlassbezogene Aufnahmen herzustellen, die dauernd und in kurzen Abständen durch neue Aufzeichnungen überschrieben würden und nur bei Kollisionen oder besonders starken Verzögerungen dauerhaft gespeichert werden.
Gleichwohl könne trotz Verstoßes gegen den Datenschutz im Einzelfall das Beweisinteresse des Geschädigten im Prozeß höher zu bewerten sein, als das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners. Wenn das Gericht also im jeweiligen Einzelfall nach einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu dem Ergebnis komme, dass die Interessen des Beweisführers überwiegen, bestünde kein Verbot der Verwertung der Dashcamaufzeichnungen.
Fazit: Nur in wenigen, ganz bestimmten Einzelfällen kann die Dashcamaufzeichnung helfen. Im Regelfall ist sie unzulässig und führt weit eher zu empfindlichen Bußgeldern, als sie nutzen könnte. Es gibt aber technische Lösungen, die zulässigerweise genutzt werden können.