Das BAG hat in einer Entscheidung vom 04. Mai 2022 (5 AZR 359/21) darauf erkannt, dass das Urteil des EuGH zur verpflichtenden Einführung von objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystemen in den Mitgliedsstaaten keinen Einfluss auf die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozeß hat. Das hatte zuletzt das Arbeitsgericht Emden in mehreren Entscheidungen anders gesehen.