Der gesetzliche Automatismus des § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), dass in der Regel im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub ersatzlos verfällt oder maximal bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen wird, ist bekanntlich längst ausser Kraft gesetzt worden. Nach EU-richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber seit einiger Zeit verpflichtet, seine Arbeitnehmer Jahr für Jahr deutlich auf die im Gesetz stehenden Folgen hinzuweisen (Mitwirkungsobliegenheit), damit er sich auf den Anspruchsverfall berufen kann. Dass es dabei für übertragene und am 31.03. verfallene Ansprüche eine gesonderte Hinweispflicht gibt, hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Urteilen im Jahr 2019 ausdrücklich herausgestellt. Danach gilt: