Das Oberlandesgericht Koblenz hat Verbraucherrechte im Zusammenhang mit dem Kauf von jungen Gebrauchtwagen, die als Werkswagen des Herstellers angeboten wurden, gestärkt.
In dem zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Kläger als Verbraucher die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW von einem Autohaus. Im Kaufvertrag befand sich u.a. der handschriftliche Zusatz: „Werkswagen der ….. AG“. Nach Eigentumsübergang stellte sich heraus, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen von der Hersteller AG als „Werkswagen“ bezeichneten Mietwagen handelte.
Dieser Umstand berechtigte den Kläger nach Ansicht des OLG Koblenz zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Entscheidend sei nach dem Gericht der objektive Empfängerhorizont eines Käufers bei Abschluß des Vertrags.
Bei einem Werkswagen handele es sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung um das Fahrzeug eines Automobilherstellers, das entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wieder verkauft werde. Den Inhalt des Kaufvertrages habe der Kläger daher nicht dahin verstehen müssen, dass es sich bei dem an ihn verkauften „Werkswagen“ um ein gewerblich genutztes Mietfahrzeug handelte. Mit dem handschriftlichen Eintrag „Werkswagen der Adam Opel AG“ habe der Kläger den Vertrag vielmehr dahin verstehen dürfen, dass er einen Werkswagen im Sinne der Verkehrsanschauung und gerade keinen gewerblich genutzten Mietwagen kaufe. Dass der Beklagte und die Hersteller AG intern den Begriff des Werkswagens anders definieren, sei für die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht maßgeblich.
Das OLG verurteilte das beklagte Autohaus deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrags.