In einem jetzt vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 20.05.2019, Az.: 35 O 68/18 KfH, entschiedenen Fall machte der Kläger gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.
Dem Beklagten wurde vorgeworfen, eine Website zu unterhalten, auf der zu geschäftlichen Zwecken personenbezogene Daten erhoben werden, ohne dass eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung vorgehalten wird.
In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob die Datenschutzgrundverordnung eine abschließende Regelung der Sanktionen enthält oder ob die rechtliche Möglichkeit besteht, erfolgreich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Diese Frage ist höchst umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Das Landgericht Stuttgart hat sich jetzt der Auffassung eines Teils der Instanz-Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, die die DSGVO als abschließend ansieht und eine Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der Normen der DSGVO ablehnt (so auch insbesondere das Landgericht Magdeburg und das Landgericht Wiesbaden).
Das Landgericht Stuttgart hat die Klage in dem angegebenen Fall demgemäß abgewiesen.
Die gegenteilige Auffassung vertritt insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg.
Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Streitfrage durch den Bundesgerichtshof besteht also noch Rechtsunsicherheit und es ist Vorsicht geboten.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen DSGVO-Verstoßes sind weiterhin nicht ausgeschlossen.