Von großer rechtlicher Bedeutung ist die Frage, ob und in welcher Weise der Verkäufer einer Immobilie potentielle Käufer über Nachteile oder Risiken des Objektes vor Vertragsabschluss informieren muss. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2023 (V ZR 77/22) zur Aufklärungspflicht des Verkäufers eines bebauten Grundstücks hat Schlagzeilen gemacht: Für den (Sonder-) Fall, dass der Verkäufer dem Käufer Unterlagen zur Einsichtnahme (in einem Datenraum) zur Verfügung stellt, wird die Aufklärungspflicht nur dann damit erfüllt, wenn der Verkäufer „aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird“.